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Hundesteueranmeldung


Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Für die Anmeldung des Hundes wird keine Gebühr erhoben.

Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich

  1. für den ersten Hund 84,00 Euro
  2. für den zweiten Hund 96,00 Euro
  3. für jeden weiteren Hund 108,00 Euro
  4. für den ersten gefährlichen Hund 360,00 Euro
  5. für den zweiten gefährlichen Hund 420,00 Euro
  6. für jeden weiteren gefährlichen Hund 480,00 Euro

Weitere Informationen finden Sie in der Hundesteuersatzung.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur " Hundehaltung Abmeldung ".

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport